Häufige Fragen zum Energieausweis
Was ist der Unterschied zwischen einem Bedarfsausweis und einem Verbrauchsausweis?
Beim Energieausweis für Gebäude unterscheidet man zwischen dem Bedarfs- und dem Verbrauchsausweis ("Energiepass" ist nur ein anderes Wort für Energieausweis.).
Der Bedarfsausweis wird in der Regel für Einfamilienhäuser sowie Mehrfamilienhäuser bis max. vier Wohneinheiten erstellt. Bei der Erstellung werden standardisierte Werte u. a. zum Gebäude zugrunde gelegt. Der bedarfsorientierte Energieausweis gibt somit den theoretischen Gebäudeenergiebedarf wieder. Der Verbrauchsausweis wird i. d. R für Mehrfamilienhäuser und Nichtwohngebäude erstellt und gibt den tatsächlichen Energieverbrauch wieder. Bei der Erstellung des verbrauchsorientierten Energieausweises werden Rechnungen für Öl oder Gas zugrunde gelegt.
Beim Energieausweis für Gebäude unterscheidet man zwischen dem Bedarfs- und dem Verbrauchsausweis ("Energiepass" ist nur ein anderes Wort für Energieausweis.).
Der Bedarfsausweis wird in der Regel für Einfamilienhäuser sowie Mehrfamilienhäuser bis max. vier Wohneinheiten erstellt. Bei der Erstellung werden standardisierte Werte u. a. zum Gebäude zugrunde gelegt. Der bedarfsorientierte Energieausweis gibt somit den theoretischen Gebäudeenergiebedarf wieder. Der Verbrauchsausweis wird i. d. R für Mehrfamilienhäuser und Nichtwohngebäude erstellt und gibt den tatsächlichen Energieverbrauch wieder. Bei der Erstellung des verbrauchsorientierten Energieausweises werden Rechnungen für Öl oder Gas zugrunde gelegt.
Wer braucht einen Energieausweis?
Jeder, der eine Immobilie (Wohngebäude und Nicht-Wohngebäude) verkaufen, vermieten oder verpachten will, muss den Käufern, Mietern oder Pächtern einen gültigen Energieausweis vorlegen.
Jeder, der eine Immobilie (Wohngebäude und Nicht-Wohngebäude) verkaufen, vermieten oder verpachten will, muss den Käufern, Mietern oder Pächtern einen gültigen Energieausweis vorlegen.
Kann ich den Energieausweis nachreichen?
Bei einem fehlenden oder nicht korrekten Energieausweis liegt ein Bußgeldtatbestand vor. Das bedeutet, das Verkäufer oder Vermieter in diesen Fällen mit einer Bußgeldstrafe von bis zu 15.000 EUR rechnen müssen. Spätestens zum Vertragsschluss sollten Sie also ein gültiges Dokument vorlegen.
Bei einem fehlenden oder nicht korrekten Energieausweis liegt ein Bußgeldtatbestand vor. Das bedeutet, das Verkäufer oder Vermieter in diesen Fällen mit einer Bußgeldstrafe von bis zu 15.000 EUR rechnen müssen. Spätestens zum Vertragsschluss sollten Sie also ein gültiges Dokument vorlegen.