Kostenteilung soll Käufer finanziell entlasten
Am 23.12.2000 trat ein neues Gesetz in Kraft, das Immobilienkäufer finanziell entlasten bzw. eine gerechte Verteilung der Kosten beim Immobilienkauf gewährleisten soll: Das "Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser" oder anders: das neue Maklergesetz.
Bis zu diesem Zeitpunkt war es in der Regel üblich, dass der Käufer die Maklerprovision in voller Höhe bezahlte, und das, obwohl beide Parteien, also Verkäufer und Käufer, von den Leistungen des Maklers profitierten.
Paritätische Kostenteilung
Mit der neuen gesetzlichen Regelung ist eine paritätische Teilung der Maklerprovision vorgeschrieben, das heißt, der Käufer trägt maximal 50 Prozent der anfallenden Maklergebühr. Ein Nachlass auf Seiten des Verkäufers ist nicht möglich, ohne diesen Nachlass auch dem Käufer zu gewähren.
Diese Regelung ist nur gültig für den Verkauf/Kauf von Einfamilienhäusern und Wohnungen, sie gilt nicht für Mehrfamilienhäuser, Gewerbeimmobilien und Grundstücke.
Des Weiteren ist die Kostenteilung nur für den Fall, dass der Kaufvertrag zwischen zwei Verbrauchern geschlossen wird.
Die Textform als Bedingung für einen gültigen Maklervertrag
Über diese Regelungen hinaus wird im neuen Maklergesetz auch vorgeschrieben, dass Maklerverträge der Textform bedürfen. Für Verbraucher bedeutet dies noch mehr Sicherheit: Erst wenn diese einen in Textform vorliegenden Maklervertrag zustimmen, kann im Falle einer positiven Immobilienvermittlung auch eine Provisionsforderung an sie herangetragen werden.
Interessenten, die auf ein Immobilieninserat hin einen Makler anschreiben, bekunden also ihr Interesse an der durch den Makler inserierten Immobilie und der damit verbundenen Maklerleistung. Sofern die Interessenten seitens des Maklers dann über die Provisionsforderung informiert werden und die Widerrufsbelehrung sowie die Datenschutzhinweise erhalten und diesen zustimmen, kommt ein Maklervertrag zustande.
Immobilienangebot, Provisionshinweis, Widerrufsbelehrung und Datenschutzerklärung müssen dem Interessenten also in Textform vorliegen. Dann sind die Bedingungen erfüllt, damit ein Makler den Käufern seine Leistungen in Rechnung stellen kann.
Maklervertrag mit nur einer Partei
Wurde der Maklervertrag mit nur einer Partei geschlossen und kommt es zu einer nachträglichen Vereinbarung, die die andere Partei bei der Zahlung der Maklerprovision berücksichtigen soll, so kommt auch in diesem Fall die Vorgabe der paritätischen Teilung zum Tragen: Nur wenn die Partei, die den Maklervertrag geschlossen hat, zur Zahlung der Maklerprovision mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt und die getätigte Zahlung nachweisen kann, kann ein entsprechender Anspruch auch gegenüber der anderen Partei erhoben werden.