Gesetzliche Regelungen zur Maklerprovision
Wann ein Makler eine Provision verlangen darf, ist klar geregelt. Der Gesetzgeber hat mit Bestellerprinzip und dem neuen Maklergesetz (2021) noch einmal mehr für Klarheit gesorgt und den Schutz von Verbrauchern gestärkt. Die Höhe der Provision dagegen ist nicht vorgegeben und wird vertraglich zwischen Makler und Auftraggeber vereinbart und festgehalten.
Wann ein Makler eine Provision verlangen darf, ist klar geregelt. Der Gesetzgeber hat mit Bestellerprinzip und dem neuen Maklergesetz (2021) noch einmal mehr für Klarheit gesorgt und den Schutz von Verbrauchern gestärkt. Die Höhe der Provision dagegen ist nicht gesetzlich vorgegeben und wird vertraglich zwischen Makler und Auftraggeber vereinbart und festgehalten.
Wann ist die Maklerprovision fällig?
Eine Maklerprovision wird fällig, wenn eine Partei einen Makler beauftragt und es zu einem Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrages kommt. Eine Provision ist also generell nur im Erfolgsfall zu zahlen, sollte es keine anderen vertraglichen Vereinbarungen geben.
Wer zahlt den Makler bei Vermietung und Verkauf?
Bei Mietobjekten gelten die gesetzlichen Regelungen des "Bestellerprinzips": Derjenige, der den Makler beauftragt, kommt für die Maklerleistungen auf, sprich: übernimmt die Maklerprovision in voller Höhe. Egal ob Vermieter oder Mieter - wer die Leistungen eines Maklers in Anspruch nimmt und von dessen Arbeit profitiert, bezahlt dessen Provision.
Anders sieht das aus bei Kaufobjekten: Hier gibt es seit Dezember 2020 eine neue gesetzliche Regelung, die besagt, dass die Maklerprovision zu gleichen Teilen von Käufer und Verkäufer gezahlt werden muss. Ausnahme bildet die sogenannte Innenprovision, bei der der Verkäufer vollumfänglich und ausschließlich für die Maklerleistungen aufkommt (in diesem Fall ist die Immobilie als nicht provisionspflichtig für den Käufer ausgewiesen). Und eine Ausnahme besteht hinsichtlich der Objektart: eine paritätische, also hälftige Teilung der Kosten ist nur vorgesehen bei Wohnungen und Einfamilienhäusern. Grund ist die angestrebte Entlastung der Käufer hinsichtlich der Kaufnebenkosten.
Wenn es sich nicht um Einfamilienhäuser und Wohnungen handelt, ist neben den bereits angesprochenen Varianten der Innenprovision und der paritätischen Teilung der Provision auch eine reine Außenprovision möglich, sprich der Käufer übernimmt die Maklerprovision in voller Höhe (bspw. Bei Gewerbeimmobilien).
Wie hoch ist die Maklerprovision in Berlin und Brandenburg?
Die Höhe der Maklerprovision ist in den einzelnen Bundesländern Deutschlands unterschiedlich geregelt und zudem abhängig von der Immobilie, die durch den Makler vermittelt werden soll (Kaufobjekt oder Mietobjekt). Grundsätzlich zahlen sowohl Verkäufer als auch Käufer nur im Erfolgsfall eine Maklerprovision. Die genauen vertraglichen Einzelheiten werden in der Regel bei einem der ersten Gespräche zwischen Makler und Auftraggeber/-in besprochen und berücksichtigen alle Faktoren, die bei der erfolgreichen Vermarktung eine Rolle spielen. Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen werden, gelten in der Regel folgende übliche Provisionssätze (inkl. MwSt.):
Immobilien zum Kauf:
Für die Vermittlung von Kaufobjekten (Wohnungen und Einfamilienhäuser) fällt in der Regel eine Makler-Provision in Höhe von 3,57 % des notariell beurkundeten Kaufpreises jeweils von beiden Kaufparteien an. Für die Vermittlung von Baugrundstücken beträgt die Provision meist 7,14 % des Kaufpreises und ist vom Käufer zu leisten. Für die erfolgreiche Vermittlung von Mehrfamilienhäusern, gemischt genutzten Objekten und Gewerbeimmobilien werden in der Regel 7,14 % des Kaufpreises als Makler-Provision seitens der Käuferpartei veranschlagt.
In einigen Fällen kann die Maklerprovision komplett vom Verkäufer getragen werden. Man spricht dann von einer reinen "Innenprovision", der Käufer bezahlt in diesem Fall keine Provision an den Makler. Ob diese Überlegung im Sinne eines guten und schnellen Verkaufes sinnvoll ist, darüber wird Sie Ihr Makler informieren und diese individuelle Einzelentscheidung auch gut begründen können.
Immobilien zur Miete:
Für die Vermittlung von Wohnimmobilien werden bis zu 2,38 Monatsmieten (ohne Betriebskosten) veranschlagt, die von Mieter oder Vermieter (Bestellerprinzip!) zu leisten sind. Für die Vermittlung von Gewerbeimmobilien fallen bis zu 3,57 Monatsmieten vom Mieter als Makler-Provision an.
Informationen zu einer möglichen Provision und der Provisionshöhe finden Käufer/Mieter immer auf der Angebotsdetailseite zum Objekt bzw. immer auch im Immobilien-Exposé.
Wir empfehlen Ihnen, das Thema Kosten offen anzusprechen. Jeder seriöse Makler wird Ihnen dazu Auskunft und weitere Informationen an die Hand geben.